Todesfallabsicherung in Auslandseinsätzen
Wer sich als Zeitsoldat oder Berufssoldat verpflichtet, willigt damit auch ein, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilzunehmen. Damit setzt er sich einem deutlich höheren Risiko aus als ein Zivilist. Zwar ist die Anzahl der seit 1992 in Auslandseinsätzen gefallenen Bundeswehrsoldaten gering, die Situation muss dennoch deutlich gefährlicher eingeschätzt werden als während des üblichen Friedensdienstes in der Heimat. Dieser Umstand offenbart bei der allgemeinen Absicherung der Angehörigen ein zusätzliches Problem: Der Einsatz sollte im Versicherungsschutz eingeschlossen sein.
Die private Versicherungswirtschaft hat zu diesem Sachverhalt eine klare Position: Der Kriegseinsatz ist nicht versichert! Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) formulierte eine entsprechende Klausel in den Musterbedingungen zur Risikolebensversicherung (RLV):
Bei Ableben des Versicherten in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Versicherte in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen er während seines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen er nicht aktiv beteiligt war.
Diese genannte Ausnahme führt direkt zur Unterscheidung von aktivem und passivem Kriegsrisiko.
Passives Kriegsrisiko
Unter dem passiven Kriegsrisiko versteht man Situationen, in die der Soldat bei seinem Einsatz gerät, ohne dass er sich aktiv an Kampfhandlungen beteiligt. Der GDV nennt folgende Beispiele:
- Ein Soldat verunglückt bei einer Patrouille
- Deutsche Soldaten werden angegriffen während sie ein Materialnachschublager, eine Schule oder ein Krankenhaus bewachen
- Während des Wachdienstes wird ein Soldat aus dem Hinterhalt oder aus einem vorbeifahrendem Auto erschossen
- Ein Bus der Bundeswehr transportiert Soldaten von einem Lager zum Flughafen, während dessen er eine Mine überfährt und zwei Soldaten bei der folgenden Explosion ums Leben kommen
Unter das passive Kriegsrisiko fallen also deutlich mehr Ereignisse, als man zunächst annehmen mag
Aktives Kriegsrisiko
Beim aktiven Kriegsrisiko verteidigt sich der Soldat nicht nur, sondern ist aktiv an Angriffen beteiligt. Ein aktives Kriegsrisiko ist in der Risikolebensversicherung nicht absicherbar.
Die Auslandseinsätze der Bundeswehr haben jedoch in der Regel humanitären bzw. friedenssichernden Charakter, wodurch eine Absicherung des passiven Kriegsrisikos in aller Regel ausreichend ist. Doch auch das passive Kriegsrisiko wird nicht von jedem Versicherer gedeckt und selbst solche, die es in den Bedingungen stehen haben, können spezielle Truppengattungen oder Verwendungen ausschließen (z. B. für Kommando Spezialkräfte).
Schutz in letzter Minute?
Falls Schwierigkeiten bestehen, RLV-Schutz für einen Soldaten abzuschließen, da beispielsweise der Marschbefehl oder die Kommandierungsverfügung bereits vorliegen, ist die „Auslandseinsatz-Police“ der DBV eine Lösung:
- Bei der Auslandseinsatz-Police sind alle mandatierten Einsätze der Bundeswehr versichert
- Die Beantragung ist auch bei Vorliegen des Marschbefehls/Kommandierungsverfügung möglich
Die Police kann mit einjähriger Laufzeit und maximal 150.000 Euro Versicherungssumme abgeschlossen werden. Es handelt sich im Prinzip um eine normale Risikolebensversicherung mit passivem Kriegsrisiko, mit der ebenfalls das Erlangen einer Ausfallbürgschaftsleistung (siehe unten) möglich ist. Nur hier ist dem Versicherer eben ausdrücklich bekannt, dass der Versicherungsnehmer Soldat mit entsprechendem Mandat ist. Die DBV verlangt hierfür jedoch einen Risikozuschlag und der Beitrag ist vorab jährlich zu entrichten.
Die Ausfallbürgschaft des Bundes
Die Ausfallbürgschaft des Bundes, § 63b Soldatenversorgungsgesetz (SVG), leistet in gleicher Höhe einer nicht bewilligten Versicherungsleistung. Voraussetzung ist die Leistungsablehnung in einer bestehenden Risikolebens- oder Unfallversicherung. Denn obwohl die private Lebensversicherung aktive Kriegsrisiken ausschließt, zahlt der Bund – dank der Ausfallbürgschaft – dennoch die darin vereinbarten Geldleistungen. Eine private Lebensversicherung mit passivem Kriegsrisiko ist also zwingend erforderlich, um eine Ausfallzahlung vom Bund zu erhalten, auch wenn sie z. B. bei Tod durch aktives Kriegsrisiko nicht leistet.
Zahlt der Bund nicht auch etwas?
Doch! Zur Versorgung hinterbliebener Angehöriger sieht § 63a SVG eine einmalige Entschädigung vor, die wie folgt festgelegt ist:
- die Witwe/der Witwer sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro
- die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 40.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind
- die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 20.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind
Im Hinblick auf die o. g. Summen wird deutlich, dass man ganz ohne zusätzliche private Risikolebensversicherung noch nicht von einer wirklichen Absicherung der Angehörigen sprechen kann.